Hitze im Büro

Ab wann gibt es Hitzefrei im Job?

Dr. Eva Birkmann, MBA
Dr. Eva Birkmann, MBA
Lesedauer: 3 Min.
Aktualisiert am: 01.07.2025

In Deutschland gibt es kein generelles Recht auf „Hitzefrei“ für Arbeitnehmer, wie es etwa im Schulbetrieb bekannt ist. Arbeitgeber sind jedoch gesetzlich verpflichtet, bei hohen Temperaturen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Ab 30 °C Raumtemperatur müssen konkrete Schutzmaßnahmen wie Klimatisierung, verkürzte Arbeitszeiten oder zusätzliche Pausen umgesetzt werden. Ab 35 °C gilt ein Raum ohne wirksame Gegenmaßnahmen als nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. Arbeitnehmer dürfen die Arbeit nur in Ausnahmefällen und bei akuter Gefährdung verweigern – dann aber nur in Abstimmung mit dem Arbeitgeber oder Betriebsrat.

Warum es kein „Hitzefrei“ gibt?

In der Arbeitswelt gilt das Prinzip: Der Arbeitgeber organisiert die Arbeitsbedingungen – und dazu gehört auch der Schutz vor Gefährdung durch Hitze (BAuA). Ein einfaches Nach-Hause-Gehen bei hohen Temperaturen ohne Absprache ist nicht erlaubt und kann sogar eine Arbeitsverweigerung darstellen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Aber: Ab bestimmten Temperaturen müssen Maßnahmen getroffen werden.

Ab welchen Temperaturen wird es kritisch?

Laut der Technischen Regel ASR A3.5 (Raumtemperatur):

Temperatur Bedeutung
bis 26 °C unkritisch
über 26 °C Maßnahmen prüfen, z. B. bei Belastung
ab 30 °C Maßnahmen müssen ergriffen werden
ab 35 °C kein geeigneter Arbeitsraum mehr

Was heißt das konkret im Bezug auf die Hitze?

Der Arbeitgeber muss die Hitze mindern, z. B. durch:

  • Ventilatoren / Klimaanlage

  • frühere Arbeitszeiten

  • Lockerung der Kleiderordnung

  • zusätzliche Pausen

  • Bereitstellung von Getränken

Aber: Der Arbeitgeber muss nicht den Betrieb einstellen, solange geeignete Maßnahmen zum Hitzeschutz umgesetzt werden können.

Gibt es Ausnahmen bei Extremhitze?

Wenn trotz hoher Temperaturen keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeit eine akute Gesundheitsgefährdung darstellt, kann unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 15 ArbSchG greifen – also das Recht, die Arbeit zu verweigern.

💡 Wichtig: Dies sollte nie spontan oder einseitig geschehen – sondern in Absprache mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat und auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung.

Fazit Hitzefrei

„Hitzefrei“ im Sinne von: „Alle dürfen einfach nach Hause“ – das gibt es im Arbeitsrecht nicht.
Aber: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit zu schützen. Wenn das bei Hitze nicht mehr gewährleistet ist, müssen konkrete Maßnahmen ergriffen werden – oder der Arbeitsplatz kann vorübergehend ungeeignet sein.

Dr. Eva Birkmann ist promovierte Naturwissenschaftlerin und Wirtschaftswissenschaftlerin. Als Geschäftsführerin von jobvector ist sie als anerkannte Autorin von Ratgeber-Artikeln zum Thema MINT-Karriere und Fachbeiträgen für Recruiting und Personalwirtschaft tätig.
Weniger anzeigen