Hitze Arbeitsschutz

Arbeitsschutz bei Hitze – Hitzefrei?

Dr. Eva Birkmann, MBA
Dr. Eva Birkmann, MBA
Lesedauer: 5 Min.
Aktualisiert am: 13.08.2025

Ein allgemeines „Hitzefrei“ gibt es für Arbeitnehmer nicht, doch Arbeitgeber sind verpflichtet, bei hohen Temperaturen geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ab 26 °C Raumtemperatur sollen erste Maßnahmen geprüft, ab 30 °C zwingend umgesetzt werden. Technische, organisatorische und persönliche Vorkehrungen wie Verschattung, frühere Arbeitszeiten oder Trinkwasserbereitstellung sind gesetzlich geregelt. Beschäftigte dürfen die Arbeit nur bei akuter Gesundheitsgefahr und fehlender Abhilfe verweigern – eigenmächtiges Fernbleiben ist nicht zulässig. Besonders gefährdete Gruppen wie Schwangere oder chronisch Erkrankte müssen durch zusätzliche Maßnahmen besonders geschützt werden.

Hitze am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber wissen und beachten müssen

Hohe Temperaturen im Sommer stellen nicht nur eine Herausforderung für das Wohlbefinden der Beschäftigten dar, sondern auch eine konkrete gesundheitliche Gefährdung. Als Arbeitgeber tragen Sie Verantwortung für den Schutz Ihrer Mitarbeitenden – insbesondere bei extremer Hitze. Dieser Beitrag fasst für Sie zusammen, ab wann Sie Maßnahmen ergreifen müssen, welche Pflichten Sie haben und welche Rechte Ihre Beschäftigten geltend machen können.

Müssen Arbeitgeber Hitzefrei geben?

Ein allgemeines „Hitzefrei“ gibt es in der Arbeitswelt nicht. Es existiert keine gesetzliche Pflicht, den Betrieb bei hohen Temperaturen einzustellen oder die Mitarbeitenden nach Hause zu schicken. Arbeitgeber sind jedoch gesetzlich verpflichtet, ab bestimmten Temperaturgrenzen geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Erst wenn die Temperaturen unzumutbar werden und keine Gegenmaßnahmen möglich sind, kann ein Raum als ungeeignet für die Arbeit gelten.

Gesetzliche Grundlagen und Grenzwerte bei Hitze

Die wichtigsten Regelwerke sind:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5 „Raumtemperatur“)

Diese sehen folgende Grenzwerte vor:

Raumtemperatur Bedeutung Handlungspflicht des Arbeitgebers
≤ 26 °C Unkritisch keine besonderen Maßnahmen nötig
> 26 °C Mögliche Belastung Maßnahmen prüfen, z. B. bei körperlicher Arbeit
≥ 30 °C Gesundheitliche Beeinträchtigung wahrscheinlich Maßnahmen müssen ergriffen werden
≥ 35 °C Raum ist nicht mehr geeignet zum Arbeiten Nutzung nur mit wirksamen Gegenmaßnahmen

Quelle: ASR A3.5 – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Schutzmaßnahmen, die Sie bei Hitze ergreifen müssen

Bei Überschreiten der 26- oder 30-Grad-Marke müssen Sie technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen ergreifen:

Technische Maßnahmen

  • Jalousien, Sonnenschutzfolien oder lichtundurchlässige Vorhänge

  • Lüftung am frühen Morgen oder in kühleren Tageszeiten

  • Klimaanlagen oder mobile Kühlsysteme

Organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitszeitverlagerung (z. B. früher Arbeitsbeginn)

  • Anpassung von Arbeitsabläufen, um körperlich anstrengende Tätigkeiten zu vermeiden

  • Vermehrte Pausenregelungen

Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Bereitstellung von Getränken

  • Lockerung der Bekleidungsvorschriften

  • Unterweisung zur Hitzeprävention

Quelle: § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers, § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze, § 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung, § 12 ArbSchG – Unterweisung der Beschäftigten

Rechte der Arbeitnehmer bei hohen Temperaturen

Beschäftigte haben bei extremen Temperaturen ein Anrecht auf geeignete Arbeitsbedingungen. Werden keine Schutzmaßnahmen getroffen und besteht eine konkrete Gesundheitsgefährdung, dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen – nach § 15 ArbSchG – die Arbeit verweigern. In diesem Fall ist eine vorherige Kommunikation mit der Führungskraft oder dem Betriebsrat ratsam. Ein eigenmächtiges „Hitzefrei“ ist allerdings unzulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Pflichten der Arbeitgeber bei Hitze

Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, gemäß §§ 3, 4 und 5 ArbSchG:

  • eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch Hitzebelastung einschließt,

  • daraus resultierende Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen, und

  • Ihre Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen (z. B. zur Erkennung von Hitzeschäden).

Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, kann dies zu Beanstandungen durch die Arbeitsschutzbehörden oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen – insbesondere bei gesundheitlichen Schäden.

Besondere Schutzbedürftigkeit bei Hitze

Besonders gefährdet sind:

  • Schwangere

  • Ältere Mitarbeitende

  • Mitarbeitende mit Vorerkrankungen

Für diese Gruppen gelten erhöhte Schutzanforderungen nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), SGB IX oder individuellen Gefährdungsbeurteilungen.

Fazit

Auch wenn es kein klassisches „Hitzefrei“ für Arbeitnehmer gibt, sind Arbeitgeber verpflichtet, ab Raumtemperaturen von 26 °C aktiv zu werden und ab 30 °C zwingend Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden umzusetzen. Wer proaktiv auf Hitzephasen reagiert, schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern erhält auch deren Leistungsfähigkeit und Zufriedenheit.

Dr. Eva Birkmann ist promovierte Naturwissenschaftlerin und Wirtschaftswissenschaftlerin. Als Geschäftsführerin von jobvector ist sie als anerkannte Autorin von Ratgeber-Artikeln zum Thema MINT-Karriere und Fachbeiträgen für Recruiting und Personalwirtschaft tätig.
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