Sachgrundlose Befristung – Status quo und geplante Reformen zur Ausweitung
Eine sachgrundlose Befristung erlaubt es Arbeitgebern, ein neues Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines rechtfertigenden Grundes zeitlich zu begrenzen. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist dies für maximal zwei Jahre zulässig, wobei der Vertrag in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden darf. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter zuvor noch nie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war (Zuvorbeschäftigungsverbot). […]
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