Mindestlohn

Mindestlohn 2026

Jan-Philipp Schreiber
Jan-Philipp Schreiber
Lesedauer: 11 Min.
Zuletzt aktualisiert: 15.09.2026

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt 13,90 € brutto pro Stunde. Damit liegt die Lohnuntergrenze deutlich über dem vorherigen Wert von 12,82 €. Die Erhöhung betrifft Millionen Beschäftigte in Voll- und Teilzeit sowie Minijobber, deren monatliche Verdienstgrenze entsprechend stieg. Wer Anspruch darauf hat und welche Ausnahmen weiterhin gelten, liest du hier.

Was ist der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn bildet in Deutschland die rechtlich verbindliche Untergrenze für die Entlohnung von Arbeitnehmern. Kein Arbeitgeber darf diesen Stundensatz unterschreiten – völlig unabhängig davon, ob Beschäftigte in Vollzeit, Teilzeit oder im Rahmen eines Minijobs angestellt sind. Er stellt sicher, dass Arbeit angemessen entlohnt wird, schützt vor Armut trotz Arbeit und verhindert Lohndumping im Wettbewerb.

Die Geschichte des Mindestlohns in Deutschland

Die Einführung einer gesetzlichen Lohnuntergrenze war in Deutschland lange Zeit hochumstritten. Jahrzehntelang galt das Prinzip der Tarifautonomie: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften handelten die Löhne ohne staatliche Eingriffe untereinander aus. Erst als die Tarifbindung in vielen Branchen sank und ein wachsender Niedriglohnsektor entstand, nahm die politische Debatte an Fahrt auf.

  • 1. Januar 2015 (Die Einführung): Nach jahrelangen Diskussionen trat das Mindestlohngesetz (MiLoG) unter der damaligen Bundesregierung in Kraft. Der erste gesetzliche Mindestlohn lag bei 8,50 Euro brutto pro Stunde und betraf auf einen Schlag rund vier Millionen Beschäftigte.
  • Die Rolle der Mindestlohnkommission: Für künftige Erhöhungen wurde die Mindestlohnkommission ins Leben gerufen. Das Gremium aus Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und der Wissenschaft entscheidet seitdem regelmäßig über die Anpassung der Lohnuntergrenze.
  • Der politische Eingriff (2022): Im Oktober 2022 weichte die Politik das gewohnte Verfahren einmalig auf: Die Bundesregierung hob den Mindestlohn per Gesetz direkt auf 12,00 Euro an, um Geringverdiener angesichts der hohen Inflation gezielt zu entlasten.
  • Die Entwicklung bis 2026: Über Zwischenschritte von 12,41 Euro (2024) und 12,82 Euro (2025) kletterte die Lohnuntergrenze auf den aktuellen Wert von 13,90 Euro pro Stunde.

Mindestlohn im Monat – Brutto, Netto und Jahresverdienst

Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde hängt das monatliche Gehalt von den vereinbarten Wochenstunden ab. Zur Berechnung des monatlichen Bruttogehalts gilt die Formel:

Bruttoverdienst in der Übersicht

Arbeitszeit (Woche)Stunden / MonatMonatsbrutto (ca.)Jahresbrutto (ca.)
40 Stunden (Vollzeit)173,33 Std.2.409,29 €28.911,48 €
35 Stunden (Vollzeit)151,67 Std.2.108,21 €25.298,52 €
20 Stunden (Teilzeit)86,66 Std.1.204,57 €14.454,84 €

Freibeträge, Steuern und Abzüge

Wie viel vom Bruttogehalt netto auf dem Konto landet, hängt von den gesetzlichen Abgaben und Freibeträgen ab:

  • Grundfreibetrag: Der steuerfreie Betrag liegt bei 12.348 € pro Jahr für Ledige (bei Zusammenveranlagung: 24.696 €). Nur der Teil des Jahreseinkommens, der diesen Betrag übersteigt, wird mit der Einkommensteuer belegt.
  • Sozialabgaben: Arbeitnehmer zahlen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (zusammen rund 20–21 % des Bruttogehalts).
  • Gleitzone (Midijob): Bei einem Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € pro Monat greifen reduzierte Beitragssätze für Sozialabgaben.

Beispielrechnung Vollzeit (40 Std./Woche)

Annahme: Steuerklasse 1 (ledig, keine Kinder, gesetzlich versichert, keine Kirchensteuer):

  • Monatsbrutto: ~2.409 €
  • Lohnsteuer: ~169 €
  • Sozialabgaben (RV, KV, PV, AV): ~525 €
  • Monatsnetto: ca. 1.715 €
  • Jahresnetto: ca. 20.580 €

Durch das Überschreiten des Jahres-Grundfreibetrags von 12.348 € fällt bei einer Vollzeitbeschäftigung zum Mindestlohn Lohnsteuer an, jedoch liegt der effektive Steuersatz aufgrund des Freibetrags und der Progression auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau.

Wer bekommt den Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die in Deutschland arbeiten. Entscheidend ist der tatsächliche Arbeitsort, unabhängig von Branche, Betriebsgruppe oder Wohnsitz.

Anspruchsberechtigte Personenkreise

  • Voll- und Teilzeitkräfte: Unabhängig von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit oder einer vereinbarten Probezeit.
  • Minijobber und Midijobber: Geringfügig Beschäftigte erhalten denselben gesetzlichen Stundensatz wie Vollzeitkräfte.
  • Saisonarbeitskräfte: Befristete Erntehelfer oder Servicekräfte aus dem In- und Ausland haben vollen Anspruch.
  • Entsandte Beschäftigte: Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die in Deutschland eingesetzt werden, müssen für ihre hier geleistete Arbeitszeit nach deutschem Mindestlohn bezahlt werden.

Gesetzliche Ausnahmen (§ 22 MiLoG)

Nicht jede tätige Person hat automatisch Anspruch auf die reguläre Lohnuntergrenze. Das Gesetz macht bei folgenden Gruppen eine Ausnahme:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss: Diese Regelung soll vermeiden, dass sich junge Menschen gegen eine Berufsausbildung und für eine ungelernte Tätigkeit entscheiden.
  • Auszubildende: Für Azubis gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit einer eigenständigen Mindestausbildungsvergütung.
  • Langzeitarbeitslose: Wer vor der Arbeitsaufnahme mindestens ein Jahr lang ununterbrochen arbeitslos war, kann in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung unterhalb des Mindestlohns entlohnt werden, um den Wiedereinstieg zu erleichtern.
  • Praktikanten (unter Auflagen): Steuerungs- und Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium sind frei vom Mindestlohn. Auch freiwillige Orientierungspraktika bis zu einer Dauer von maximal drei Monaten sind ausgenommen.
  • Ehrenamtliche und Selbstständige: Sie stehen in keinem klassischen Arbeitnehmerverhältnis und fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.

Mindestlohn im Praktikum: Wann besteht ein Anspruch?

Ob Praktikanten den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde erhalten, hängt von der Art des Praktikums, dessen Dauer und dem aktuellen Ausbildungsstand ab. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) unterscheidet streng zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika.

Pflichtpraktikum (Kein Mindestlohn)

  • Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung: Pflichtpraktika, die in einer Schul-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind vom Mindestlohn ausgenommen. Die Dauer spielt dabei keine Rolle.
  • Einstiegsqualifizierung: Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung (nach § 54a SGB III).

Freiwillige Praktika ohne Mindestlohn (bis zu 3 Monaten)

Kein Anspruch auf den Mindestlohn besteht bei freiwilligen Praktika von maximal drei Monaten, wenn das Praktikum dient als:

  • Orientierungspraktikum: Zur Orientierung vor Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
  • Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum: Begleitend zu einer Ausbildung oder einem Studium, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand.

Freiwillige Praktika mit Mindestlohn (Ab Tag 1)

In folgenden Fällen gilt der volle Mindestlohnsatz von 13,90 Euro pro Stunde:

  • Dauer über 3 Monate: Dauert ein freiwilliges Orientierungs- oder studienbegleitendes Praktikum auch nur einen Tag länger als drei Monate, muss der Mindestlohn rückwirkend ab dem ersten Arbeitstag für die gesamte Dauer gezahlt werden.
  • Nach abgeschlossenem Studium/Ausbildung: Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und ein freiwilliges Praktikum absolviert, hat ab dem ersten Tag Anspruch auf den Mindestlohn.
  • Wiederholtes Praktikum: Ein zweites freiwilliges Praktikum beim selben Arbeitgeber ist ab dem ersten Tag mindestlohnpflichtig, unabhängig von der Dauer.

Mindestlohn im Minijob

Der gesetzliche Mindestlohn gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Seit der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt hat, passt sich der maximale Monatsverdienst automatisch an jede Erhöhung der Lohnuntergrenze an.

Die Minijob-Grenze 2026

Bei einem Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603€ (bzw. 7.236 € im Kalenderjahr). Die Festlegung erfolgt über die gesetzliche Formel (Wochenarbeitszeit von 10 Stunden hochgerechnet auf ein Drittel des Quartals), aufgerundet auf volle Euro:

Maximale Arbeitszeit pro Monat

Aus der Verdienstgrenze und dem Stundensatz ergibt sich die maximale Stundenzahl, die zum Mindestlohn im Minijob gearbeitet werden darf:

Bei Auszahlung des reinen Mindestlohns liegt das monatliche Stundenlimit somit bei etwa 43 Stunden und 23 Minuten. Erhält der Beschäftigte einen höheren Stundenlohn als 13,90 Euro, verringert sich die maximal erlaubte Arbeitszeit entsprechend.

Mindestlohn Werkstudent

Werkstudenten haben den vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde. Da der Gesetzgeber arbeitende Studierende rechtlich als reguläre Arbeitnehmer einstuft, gilt für sie keine Ausnahme des Mindestlohngesetzes.

Arbeitszeit und Verdienstgrenzen

Für den Erhalt des Werkstudentenstatus sind primär die geleisteten Arbeitsstunden wichtig, nicht die Höhe des Einkommens:

  • 20-Stunden-Regel: Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit das Studium die Hauptbeschäftigung bleibt.
  • Vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien): In den Semesterferien entfällt die 20-Stunden-Grenze. Hier darf in Vollzeit (z. B. 40 Stunden/Woche) gearbeitet werden.
  • Verdienstbeispiel: Bei der vollen Ausschöpfung der 20 Stunden Wochenstunden (etwa 86,66 Stunden/Monat) liegt der Verdienst bei mindestens 1.204,57 € brutto im Monat.

Sozialabgaben und Werkstudentenprivileg

Das sogenannte Werkstudentenprivileg bietet finanzielle Vorteile bei den Abzügen vom Bruttogehalt:

  • Befreiung von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Arbeitnehmer-Beiträge zu diesen drei Sparten fallen für das Gehalt aus der Werkstudententätigkeit nicht an. Die Krankenversicherung läuft stattdessen weiter über die studentische Pflichtversicherung oder die Familienversicherung.
  • Rentenversicherungspflicht: Werkstudenten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung voll beitragspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil beträgt derzeit 9,3 % des Bruttogehalts (bei 1.204,57 € brutto sind das ca. 112 € pro Monat).

Steuern und Freibeträge

Auch Werkstudenten unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Ob tatsächlich Lohnsteuer abgezogen wird, richtet sich nach dem Jahreseinkommen und der Steuerklasse:

  • Grundfreibetrag (12.348 €): Verdient ein Werkstudent im Kalenderjahr weniger als diesen Betrag, bleibt das Einkommen komplett steuerfrei.
  • Steuerklasse 1: Bei einer durchgehenden Beschäftigung mit 20 Stunden pro Woche zum Mindestlohn (ca. 14.454 € Jahresbrutto) wird die Grenze leicht überschritten, sodass geringe Lohnsteuerabzüge anfallen.
  • Steuererklärung: Zuviel gezahlte Lohnsteuer lässt sich nach Ablauf des Jahres über eine Einkommensteuererklärung in der Regel fast vollständig zurückholen (z. B. durch das Ansetzen von Werbungskosten oder Pauschalbeträgen für das Studium).

Mindestlohn Vor- und Nachteile

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns sorgt regelmäßig für Diskussionen zwischen Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden und der Politik. Während Befürworter den sozialen Schutz betonen, verweisen Kritiker auf betriebswirtschaftliche Risiken.

Vorteile des Mindestlohns

  • Schutz vor Lohnarmut: Er garantiert Beschäftigten im Niedriglohnsektor ein verlässliches Einkommen und schützt vor extremer Prekarisierung sowie Armut trotz Vollzeitarbeit.
  • Stärkung der Binnennachfrage: Haushalte mit geringem Einkommen geben Gehaltszuwächse meist direkt für den täglichen Bedarf aus, was den privaten Konsum und die Binnenkonjunktur stärkt.
  • Fairer Wettbewerb: Gesetzliche Untergrenzen verhindern Lohndumping und schützen Unternehmen, die faire Gehälter zahlen, vor Schmutzkonkurrenz.
  • Entlastung der Sozialkassen: Höhere Bruttolöhne führen zu steigenden Einnahmen bei der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung und verringern staatliche Aufstocker-Leistungen.
  • Leistungsanreiz: Der finanzielle Abstand zwischen regulärem Erwerbseinkommen und Sozialleistungen vergrößert sich, was die Attraktivität der Arbeitsaufnahme erhöht.

Nachteile des Mindestlohns

  • Steigende Verbraucherpreise: Unternehmen geben höhere Personalkosten oft direkt an Kunden weiter, was Dienstleistungen (z. B. in Gastronomie, Handwerk oder Pflege) verteuern kann.
  • Druck auf kleine Betriebe: Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sowie personalintensive Branchen geraten bei raschen Lohnanpassungen unter erhöhten Margendruck.
  • Schrumpfender Lohnabstand: Überholt oder erreicht der Mindestlohn die Gehälter von Fachkräften mit mehrjähriger Ausbildung, sinkt deren relative Entlohnung. Dies erzeugt Druck zur Anpassung auch in höheren Tarif- und Gehaltsgruppen.
  • Bürokratischer Aufwand: Die gesetzliche Pflicht zur genauen Dokumentation und Erfassung der Arbeitszeiten bedeutet für Arbeitgeber einen dauerhaften Verwaltungsaufwand.

Jan-Philipp Schreiber

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Jan-Philipp ist ein versierter Wirtschaftswissenschaftler und Experte für Gehalts- und Arbeitsmarkt-Themen. Mit seinem fundierten Fachwissen unterstützt er Fachkräfte dabei, ihre beruflichen Ambitionen zu verwirklichen. Jan-Philipp verfügt über ein breites Spektrum an Fachkenntnissen, insbesondere im Bereich von Gehaltsstrukturen, des Projektmanagements und Themen rund um Karriere & Bewerbung. Seine Beiträge im Karriere-Ratgeber und HR-Wissen zeichnen sich durch praxisnahe Tipps, aktuelle Branchentrends und sein Engagement für die berufliche Weiterentwicklung aus.
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