KARRIEREMESSE
Die Steuerklasse 1 ist die Lohnsteuerklasse für ledige Arbeitnehmer ohne Kinder oder besondere Steuervergünstigungen. Sie gilt für Personen, die weder verheiratet noch verpartnert sind und keine steuerlichen Vorteile durch eine gemeinsame Veranlagung erhalten. Die Steuerklasse 1 wird automatisch zugewiesen, wenn keine anderen Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse (z. B. Steuerklasse 3 oder 2) vorliegen. Arbeitnehmer in dieser Steuerklasse zahlen regulär Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag (falls fällig) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abzüge sind höher als in Steuerklasse 3, aber niedriger als in Steuerklasse 6.
Inhalt
Die Steuerklasse 1 gilt für Arbeitnehmer, die ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben und keine Steuervergünstigungen für Alleinerziehende erhalten. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 38b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Einteilung in die Lohnsteuerklassen regelt.
Detailliert bedeutet dies: Jeder Arbeitnehmer, der unverheiratet ist oder dessen Ehe offiziell aufgelöst wurde, wird automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft. Auch Verwitwete wechseln in diese Steuerklasse, allerdings erst nach Ablauf des sogenannten „Gnadensplittings“, das im Jahr nach dem Tod des Ehepartners gewährt wird. Wer zwar Kinder hat, aber nicht alleinerziehend im Sinne des Steuerrechts ist (z. B. durch Zusammenleben mit einem neuen Partner), bleibt ebenfalls in Steuerklasse 1.
Typische Fälle, in denen Steuerklasse 1 angewendet wird:
Die Steuerklasse 1 unterliegt regulären Abzügen für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (falls fällig) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Darüber hinaus werden Sozialabgaben wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 38b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Zuordnung der Steuerklassen regelt.
Detailliert bedeutet dies: Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 haben keinen Anspruch auf das Ehegattensplitting oder erhöhte Freibeträge für Kinder, wie es in Steuerklasse 2 oder 3 der Fall ist. Stattdessen wird der Grundfreibetrag von aktuell 12.096 € berücksichtigt, wodurch nur das Einkommen oberhalb dieser Grenze besteuert wird. Der Steuersatz steigt progressiv an, beginnend bei 14 % bis hin zum Spitzensteuersatz von 42 % für höhere Einkommen.
Typische Abzüge in Steuerklasse 1:
Wie viel von deinem Bruttogehalt in Steuerklasse 1 netto übrig bleibt, hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Höhe des Einkommens, Sozialabgaben und mögliche Zuschläge wie Kirchensteuer. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 haben höhere Abzüge als in Steuerklasse 3, aber geringere als in Steuerklasse 6.
Die wichtigsten Abzüge in Steuerklasse 1 sind:
Diese Tabelle zeigt, wie viel netto in Steuerklasse 1 vom Brutto übrig bleibt:
Steuerklasse | Bruttogehalt | Nettogehalt |
---|---|---|
Steuerklasse 1 | 1.800 € | 1.346,35 € |
Steuerklasse 1 | 1.900 € | 1.404,95 € |
Steuerklasse 1 | 2.000 € | 1.462,65 € |
Steuerklasse 1 | 2.500 € | 1.746,59 € |
Steuerklasse 1 | 3.000 € | 2.022,89 € |
Steuerklasse 1 | 3.500 € | 2.291,55 € |
Steuerklasse 1 | 4.000 € | 2.529,27 € |
Steuerklasse 1 | 4.500 € | 2.805,65 € |
Steuerklasse 1 | 5000 € | 3.051,25 € |
Steuerklasse 1 | 5.500 € | 3.263,42 € |
Steuerklasse 1 | 6.000 € | 3.570,36 € |
Steuerklasse 1 | 7.000 € | 4.061,65 € |