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Arbeitgeber im persönlichen Gespräch
Steuerklasse 1

Steuerklasse 1

Jan-Philipp Schreiber
Jan-Philipp Schreiber
Lesedauer: 4 Min.
Aktualisiert am: 29.01.2025

Die Steuerklasse 1 ist die Lohnsteuerklasse für ledige Arbeitnehmer ohne Kinder oder besondere Steuervergünstigungen. Sie gilt für Personen, die weder verheiratet noch verpartnert sind und keine steuerlichen Vorteile durch eine gemeinsame Veranlagung erhalten. Die Steuerklasse 1 wird automatisch zugewiesen, wenn keine anderen Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse (z. B. Steuerklasse 3 oder 2) vorliegen. Arbeitnehmer in dieser Steuerklasse zahlen regulär Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag (falls fällig) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abzüge sind höher als in Steuerklasse 3, aber niedriger als in Steuerklasse 6.

Für wen ist Steuerklasse 1?

Die Steuerklasse 1 gilt für Arbeitnehmer, die ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben und keine Steuervergünstigungen für Alleinerziehende erhalten. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 38b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Einteilung in die Lohnsteuerklassen regelt.

Detailliert bedeutet dies: Jeder Arbeitnehmer, der unverheiratet ist oder dessen Ehe offiziell aufgelöst wurde, wird automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft. Auch Verwitwete wechseln in diese Steuerklasse, allerdings erst nach Ablauf des sogenannten „Gnadensplittings“, das im Jahr nach dem Tod des Ehepartners gewährt wird. Wer zwar Kinder hat, aber nicht alleinerziehend im Sinne des Steuerrechts ist (z. B. durch Zusammenleben mit einem neuen Partner), bleibt ebenfalls in Steuerklasse 1.

Typische Fälle, in denen Steuerklasse 1 angewendet wird:

  • Ledige Arbeitnehmer ohne Kinder, die nicht unter die Steuerklasse 2 fallen.
  • Geschiedene oder getrennt lebende Personen ohne steuerliche Vorteile durch Ehegattensplitting.
  • Verwitwete Arbeitnehmer nach Ablauf des Gnadensplittings.
  • Arbeitnehmer mit Kindern, die jedoch nicht allein für deren Unterhalt sorgen oder mit einem neuen Partner zusammenleben.
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Steuerklasse 1 Abzüge – Steuern und Sozialabgaben

Die Steuerklasse 1 unterliegt regulären Abzügen für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (falls fällig) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Darüber hinaus werden Sozialabgaben wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 38b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Zuordnung der Steuerklassen regelt.

Detailliert bedeutet dies: Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 haben keinen Anspruch auf das Ehegattensplitting oder erhöhte Freibeträge für Kinder, wie es in Steuerklasse 2 oder 3 der Fall ist. Stattdessen wird der Grundfreibetrag von aktuell 12.096 € berücksichtigt, wodurch nur das Einkommen oberhalb dieser Grenze besteuert wird. Der Steuersatz steigt progressiv an, beginnend bei 14 % bis hin zum Spitzensteuersatz von 42 % für höhere Einkommen.

Typische Abzüge in Steuerklasse 1:

  • Lohnsteuer: Abhängig vom Einkommen und dem Grundfreibetrag, steigt mit wachsendem Verdienst.
  • Solidaritätszuschlag: Entfällt meist, es sei denn, das Jahreseinkommen liegt über der Freigrenze von ca. 67.000 € (bei Ledigen).
  • Kirchensteuer: Falls Kirchenmitgliedschaft besteht, beträgt diese je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge zur Rentenversicherung (18,6 %), Krankenversicherung (14,6 % + Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (3,4 % bzw. 4 % für Kinderlose) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %) werden anteilig vom Bruttogehalt abgezogen.

Steuerklasse 1 – Brutto in netto

Wie viel von deinem Bruttogehalt in Steuerklasse 1 netto übrig bleibt, hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Höhe des Einkommens, Sozialabgaben und mögliche Zuschläge wie Kirchensteuer. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 haben höhere Abzüge als in Steuerklasse 3, aber geringere als in Steuerklasse 6.

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Die wichtigsten Abzüge in Steuerklasse 1 sind:

  • Lohnsteuer – abhängig vom Einkommen und den aktuellen Steuertarifen.
  • Solidaritätszuschlag – entfällt für die meisten, wird aber bei höherem Einkommen fällig.
  • Kirchensteuer – falls der Arbeitnehmer einer steuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehört (8 % oder 9 % je nach Bundesland).
  • Sozialversicherungsbeiträge – Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Diese Tabelle zeigt, wie viel netto in Steuerklasse 1 vom Brutto übrig bleibt:

SteuerklasseBruttogehaltNettogehalt
Steuerklasse 11.800 €1.346,35 €
Steuerklasse 11.900 €1.404,95 €
Steuerklasse 12.000 €1.462,65 €
Steuerklasse 12.500 €1.746,59 €
Steuerklasse 13.000 €2.022,89 €
Steuerklasse 13.500 €2.291,55 €
Steuerklasse 14.000 €2.529,27 €
Steuerklasse 14.500 €2.805,65 €
Steuerklasse 15000 €3.051,25 €
Steuerklasse 15.500 €3.263,42 €
Steuerklasse 16.000 €3.570,36 €
Steuerklasse 17.000 €4.061,65 €

Kurz gesagt

  • Steuerklasse 1 gilt für ledige, geschiedene, dauerhaft getrennt lebende oder verwitwete Arbeitnehmer nach Ablauf des Gnadensplittings.
  • Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 zahlen Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag (bei hohem Einkommen) sowie Sozialversicherungsbeiträge.
  • Es gibt keine steuerlichen Vergünstigungen wie das Ehegattensplitting oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wodurch die Steuerlast höher ausfällt als in Steuerklasse 2 oder 3.
Jan-Philipp ist ein versierter Wirtschaftswissenschaftler und Experte für Gehalts- und Arbeitsmarkt-Themen. Mit seinem fundierten Fachwissen unterstützt er Fachkräfte dabei, ihre beruflichen Ambitionen zu verwirklichen. Jan-Philipp verfügt über ein breites Spektrum an Fachkenntnissen, insbesondere im Bereich von Gehaltsstrukturen, des Projektmanagements und Themen rund um Karriere & Bewerbung. Seine Beiträge im Karriere-Ratgeber zeichnen sich durch praxisnahe Tipps, aktuelle Branchentrends und sein Engagement für die berufliche Weiterentwicklung aus.
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