Steuerklasse 6
Die Steuerklasse 6 ist eine der sechs Lohnsteuerklassen in Deutschland und wird dann angewendet, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat. Sie gilt ausschließlich für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob diese in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijob ausgeführt werden. In Steuerklasse 6 fallen die höchsten Abzüge an, da hier keine Freibeträge wie der Grundfreibetrag oder Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Dies führt zu einer deutlich höheren Steuerlast im Vergleich zu anderen Steuerklassen.
Inhalt
Wann bekomme ich Steuerklasse 6?
Die Steuerklasse 6 wird angewendet, wenn ein Arbeitnehmer mehr als ein Arbeitsverhältnis hat und für das zweite sowie jedes weitere Arbeitsverhältnis keine andere Steuerklasse zugewiesen werden kann. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 38b Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Einordnung in die Lohnsteuerklassen regelt.
Detailliert bedeutet dies: Jeder Arbeitnehmer kann für sein erstes Arbeitsverhältnis, das sogenannte Hauptarbeitsverhältnis, eine Steuerklasse zwischen 1 und 5 wählen, je nach persönlicher Lebenssituation (z. B. ledig, verheiratet, mit Kindern). Sobald ein zweites Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, erhält dieses automatisch die Steuerklasse 6, da Freibeträge wie der Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge oder der Sonderausgabenabzug nur einmal genutzt werden können und bereits auf das Hauptarbeitsverhältnis angerechnet werden. Diese Regelung basiert auf § 39e Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach für jedes weitere Arbeitsverhältnis Steuerklasse 6 gilt.
Typische Fälle, in denen Steuerklasse 6 angewendet wird:
- Ein Arbeitnehmer hat zwei sozialversicherungspflichtige Jobs, z. B. eine Vollzeitstelle und eine Teilzeitstelle.
- Es bestehen zwei Minijobs, die zusammen mehr als 520 € im Monat einbringen, da einer der Minijobs in diesem Fall steuerpflichtig wird.
- Eine Nebenbeschäftigung wird aufgenommen, bei der das Einkommen nicht pauschal besteuert werden kann (wie bei einem Minijob mit 2 % Pauschalsteuer).
Auch in Fällen, in denen kein gültiger elektronischer Lohnsteuerabzug (ELStAM) vorliegt, z. B. bei fehlender Steueridentifikationsnummer oder unvollständigen Angaben beim Arbeitgeber, wird vorübergehend Steuerklasse 6 angewendet. Dies regelt § 39e Abs. 8 Satz 2 EStG, der eine Ersatzregelung für fehlende Daten vorsieht. Diese Fälle können jedoch durch die Vorlage der korrekten Unterlagen beim Arbeitgeber behoben werden.
Welcher Job wird mit Steuerklasse 6 besteuert?
Mit Steuerklasse 6 wird grundsätzlich das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers besteuert.
Detaillierte Erklärung
Das erste Arbeitsverhältnis, das sogenannte Hauptarbeitsverhältnis, wird einer der Steuerklassen 1 bis 5 zugeordnet, abhängig von der persönlichen Lebenssituation des Arbeitnehmers. Für jedes zusätzliche Arbeitsverhältnis, das nicht pauschal besteuert wird, greift Steuerklasse 6. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 39e Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Beispiele von Jobs mit Steuerklasse 6
- Zweite sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung eine zusätzliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, wird diese mit Steuerklasse 6 besteuert. - Nebenjobs über 520 €
Wird ein Nebenjob aufgenommen, dessen Einkommen die Minijob-Grenze von 520 € monatlich übersteigt und nicht pauschal versteuert wird, fällt dieser Job in Steuerklasse 6. - Zweiter Minijob, wenn der erste pauschal versteuert wird
Ist ein Minijob vorhanden und steuerfrei pauschal besteuert, wird ein zweiter Minijob, der die 520 €-Grenze überschreitet, mit Steuerklasse 6 besteuert (§ 40a Abs. 2 EStG). - Vertretungs- oder Aushilfsjobs
Werden vorübergehende oder saisonale Tätigkeiten neben einer Hauptbeschäftigung aufgenommen, z. B. in der Gastronomie oder im Einzelhandel, werden diese mit Steuerklasse 6 versteuert, sofern sie steuerpflichtig sind. - Fehlende Steuerdaten für den Hauptjob
Wenn für einen Hauptjob keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorliegen, wird er vorübergehend in Steuerklasse 6 eingeordnet (§ 39e Abs. 8 Satz 2 EStG).
Warum sind die Abzüge in Steuerklasse 6 so hoch?
Die Abzüge in Steuerklasse 6 sind so hoch, weil hier keine steuerlichen Freibeträge wie der Grundfreibetrag oder Kinderfreibeträge berücksichtigt werden.
Die Steuerklasse 6 wird ausschließlich für zweite und weitere Arbeitsverhältnisse verwendet. Da steuerliche Vergünstigungen wie der Grundfreibetrag (§ 32a EStG) oder Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) bereits im Hauptarbeitsverhältnis angerechnet werden, sind diese im Einkommen aus der Steuerklasse 6 nicht mehr enthalten.
Das bedeutet, dass die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer vom ersten Euro an berechnet werden. Zudem fallen in der Regel auch Beiträge zur Sozialversicherung an, wodurch der Nettobetrag weiter reduziert wird.
Durch die fehlenden Freibeträge wirkt die Steuerbelastung in Steuerklasse 6 besonders hoch, obwohl die Abzüge nach den gleichen Steuersätzen wie in den anderen Steuerklassen berechnet werden.
Steuerklasse 6 – Brutto in netto
In Steuerklasse 6 werden folgende Posten direkt vom Bruttogehalt abgezogen:
- Lohnsteuer: Diese macht den größten Teil der Abzüge aus und wird ohne Freibeträge berechnet.
- Solidaritätszuschlag: Wird zusätzlich auf die Lohnsteuer erhoben, wenn das Einkommen eine gewisse Grenze überschreitet.
- Kirchensteuer (falls zutreffend): Diese beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.
- Sozialversicherungsbeiträge: Dazu gehören Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Da in Steuerklasse 6 das Einkommen vollständig steuerpflichtig ist und die Freibeträge ausschließlich im Hauptarbeitsverhältnis berücksichtigt werden, bleibt das Nettoeinkommen vergleichsweise niedrig. Dennoch können Arbeitnehmer diese Abzüge in der Einkommensteuererklärung teilweise ausgleichen, da alle Einkünfte am Jahresende zusammengefasst und neu berechnet werden (§ 46 EStG).
Diese Tabelle zeigt, wie viel netto in Steuerklasse 6 vom Brutto übrig bleibt:
Steuerklasse | Bruttogehalt | Nettogehalt |
---|---|---|
Steuerklasse 6 | 1.800 € | 1.095,19 € |
Steuerklasse 6 | 1.900 € | 1.137,18 € |
Steuerklasse 6 | 2.000 € | 1.182,91 € |
Steuerklasse 6 | 2.500 € | 1.390,60 € |
Steuerklasse 6 | 3.000 € | 1.622,77 € |
Steuerklasse 6 | 3.500 € | 1.839,57 € |
Steuerklasse 6 | 4.000 € | 2.073,21 € |
Steuerklasse 6 | 4.500 € | 2.260,28 € |
Steuerklasse 6 | 5.500 € | 2.651,76 € |
Steuerklasse 6 | 6.000 € | 2.913,46 € |
Steuerklasse 6 | 7.000 € | 3.346,92 € |
Kurz gesagt
- Steuerklasse 6 gilt für zweite und weitere Arbeitsverhältnisse, unabhängig von der Beschäftigungsart
- Es werden keine steuerlichen Freibeträge wie der Grundfreibetrag oder Kinderfreibeträge berücksichtigt.
- Aufgrund der fehlenden Freibeträge und der vollständigen Steuerpflicht fallen die höchsten Abzüge im Vergleich zu anderen Steuerklassen an.
- Über die Einkommensteuererklärung können Abzüge teilweise zurückgeholt werden, da alle Einkünfte neu berechnet werden.